Deutscher Nationaler Kynologischer Verein e.V.
(DNKV e.V.)

Geschäftstelle Fritz-Heckmann Weg 24
D - 34128 Kassel


 

 

Aktualisiert :   März 2022

 
 
 
 
 
 

Zuchtordnung

Deutscher Nationaler

Kynologischer Verein e.V.

(DNKV e.V.)

 

Diese Zuchtbestimmungen sollen dazu beitragen, eine

Erhaltung oder Verbesserung des Rassestandards der

im DNKV e.V. gezüchteten Rassen gemäß der FCI Klassifizierung

Gruppen 1 bis 10. zu erreichen.

 

 

 § 1. Zuchtrichtlinien

 

1. Diese Zucht- und Eintragungsbestimmungen desDNKV e.V. dienen als Richtlinie für alle Mitglieder.

 

2. Spezialgruppen haben das Recht, für ihre Rassen erweiterte Zuchtordnungen zu

schaffen, ausgehend von der gültigen Zuchtordnung des DNKV e.V. Sie sollten jedoch

nicht milder, sondern im Interesse der Zucht nachdrücklicher auf die jeweils

gezüchtete Rasse abgefasst sein. Sie müssen von Vorstand und Hauptzuchtwart

genehmigt werden. Ein Rassebeauftragter ist aus den Mitgliedern der Spezialgruppe

zu wählen und dem Vorstand/Hauptzuchtwart zu benennen.

 

3. Inzuchtverpaarungen sind nur nach Absprache mit Hauptzuchtwart und Rassebeauftragten

bis zu einem Inzuchtkoeffizienten (IK) bis maximal 12,75% erlaubt.

 

4. Zur Zucht zugelassen sind Hunde, die

- im DNKV e.V. eingetragen und zuchttauglich sind gem. dieser Zuchtordnung.

- einem anerkannten, zuchtbuchführenden Verein angehören, eine lückenlose,

reinrassige Abstammung im Ahnenpass eingetragen haben und zur Zucht zugelassen

 

5. Bei Hunden, die in einem anderen Zuchtverband zuchttauglich geschrieben worden

sind, kann die Zuchttauglichkeit von einem DNKV e.V. - Zuchtwart überprüft werden.

 

6. Zwingergemeinschaften sind in Ausnahmefällen auf Antrag bei dem Vorstand des

DNKV e.V. zugelassen.

 

7. Die Zucht mit Leihhunden ist grundsätzlich untersagt.

 

§ 2. Zwingerschutz

 

1. Der Zuchtwart/Zuchtrichter ist verpflichtet, die Zuchtstätte vor Beantragung des Zwingerschutzes zu besichtigen.

 

2. Anträge auf Schutz eines Zwingernamens müssen vor der Belegung einer Hündin

an das Zuchtbuchamt eingereicht werden. Es sollen drei Namen angegeben werden,

der Wunschname ist zu unterstreichen.

 

3. Hat der Züchter Zuchthündinnen mehrerer Rassen, kann für jede Rasse ein Zwingername

beantragt werden.

 

4. Vor der Bestätigung des Zwingerschutzes muss wenigstens 1 Züchterseminar besucht

worden sein. In Ausnahmefällen kann die Teilnahme an einem entsprechenden

Seminar längstens sechs Monate nach Antragstellung erfolgen. Der Nachweis

ist dem Antrag auf Zwingerschutz beizufügen.

 

5. Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

6. Wurde der Zwingername in einem anderen Verband/Verein bereits geschützt, so

wird dieser Zwingername, sofern nicht bereits im DNKV e.V. vorhanden, übernommen.

 

§ 3. Zuchtzulassung und Zuchttauglichkeit

 

1. Die Zuchttauglichkeit ist grundsätzlich durch einen Zuchtrichter des DNKV e.V.

festzustellen, Ausnahmen nur nach Absprache mit dem Hauptzuchtwart.

 

2. Der/die Rassebeauftragte ist ggfs. hinzuzuziehen und im Vorfeld zu informieren.

 

3. Vorzulegen sind Ahnentafel sowie die Ergebnisse/Auswertungen der Tierärztlichen

Pflichtuntersuchungen gem. § 4.

 

4. Die Hunde sollen vollzahnig sein. Ausnahmen: Erlaubte Zahnfehler nach

Standard der FCI. Ein Zuchtziel ist bei allen Rassen Vollzahnigkeit.

 

5. Hunde, die nach dem 01.06.1998 geworfen wurden, müssen dem § 6 des Tierschutzgesetzes

entsprechen. Die Nachzucht darf nicht kupiert werden.

 

6. Mindestalter der Hunde zur Zuchttauglichkeit:

a) bei Hündinnen bis 45 cm Widerrist:  15 Monate

b) bei Rüden bis 45 cm Widerrist:  12 Monate

c) bei Hündinnen über 45 cm Widerrist :  18 Monate

d) bei Rüden über 45 cm Widerrist:  12 Monate

    Bei Zwerghunderassen und Exoten kann die Altersgrenze

    auf 12 Monate herabgesetzt werden.

 

7. Die Zuchtverlängerung (ab 8 Jahre) für Zwerghunderassen wird nur mit einem Attest vom Tierarzt bewilligt.

 

8. Der vorgeführte Hund muss dem seiner Rasse gemäßen Standard entsprechen,

gesund, wesensfest und in gepflegtem Zustand sein. Erfüllt der Hund alle Anforderungen,

so wird er zur Zucht zugelassen. Zuchtsperren sind gem. Fehler im Standard

der FCI möglich.

 

§ 4. Tierärztliche Untersuchungen zur Zuchtverwendung

 

HD - ED Untersuchung

 

1. Grundsätzlich sind HD - ED Untersuchungen für alle Rassen ab 45 cm erforderlich;

dies gilt auch bei Rassen unter 45 cm, die eine Prädisposition zu HD/ED aufweisen.

 

2. Die Untersuchung soll nicht vor dem 12. Lebensmonat erfolgen. Empfohlenes Alter

von :

a) unter 45 cm Widerrist: 15 Monaten

b) über 45 cm Widerrist: 18 Monaten

Dieses Ergebnis ist ausschlaggebend für die Zuchttauglichkeit.

 

3. Ein Vorröntgen zu einem früheren Zeitpunkt ist bei auftretendem Verdacht zweckmäßig,

aber nicht bindend. Hierdurch können evtl. Haltungs- und Fütterungsfehler

frühzeitig erkannt und evtl. einer Verschlimmerung entgegengewirkt werden.

 

4. Die HD - ED Untersuchung soll vor der Zuchttauglichkeitsprüfung durchgeführt

 

5. Die Kosten für die HD - ED Röntgenaufnahmen und die Auswertung durch einen

für diese Untersuchungen zertifizierten Tierarzt gehen zu Lasten des Hundebesitzers.

Nach der Auswertung ist das Ergebnis von diesem in den Ahnenpass einzutragen

oder eine entsprechende Bestätigung zu erteilen.

 

6. HD - Formel und Verbindungen:

a) HD A (0) = HD Frei

b) HD B (1) = HD Verdacht / Grenzfall

c) HD C (2) = HD Leicht

e) HD D (3) = HD Mittel

f) HD E (4) = HD Schwer

g) HD A und B dürfen untereinander gepaart werden

h) HD C nur mit HD A

i) HD D und HD E Zuchtverbot.

 

7. ED – Formel und Verbindungen

ED 0 = ED Frei

ED 1 = ED Leicht

ED 2 = ED Mittel

ED 3 = ED Schwer

ED 2 und ED 3 Zuchtverbot.

 

Gentests

 

1. Der DNKV e.V. empfiehlt jedem Züchter, die Möglichkeit der für seine Rasse bereits

möglichen Gentests (MDR 1, CEA, PRA, Maligne Hyperthermie, CDA etc.) im

Interesse der Gesunderhaltung der Rasse spätestens vor der Zuchtzulassung eines

Hundes wahrzunehmen.

 

Weitergehende, rassespezifische Untersuchungen

 

1. Rassespezifische Untersuchungen, die nicht von den vorherig genannten Untersuchungen

erfasst, für eine künftige Zuchtzulassung jedoch vonnöten sind, können

durch Antrag nach Beschlussfassung als Bestandteil dieser Zuchtordnung aufgenommen

 

§ 5. Häufigkeit der Zuchtverwendung

 

1. Höchstalter der Hunde zu Zuchtzwecken:

a) Altersgrenze bei Hündinnen ist das vollendete achte Lebensjahr

b) Altersgrenze bei Rüden ist das vollendete zehnte Lebensjahr.

 

2. Diese Altersgrenze ist für Hündinnen Pflicht, für Rüden ist sie ein empfohlener

Wert. Es obliegt der Verantwortung des Züchters, den Rüden bei Nachweis der

Gesundheit auch nach dem 10. Lebensjahr einzusetzen. Hauptzuchtwart sowie

Rassebeauftragte sind hiervon zu informieren.

 

3. Mit einer Hündin muss nach jedem Wurf 1 Jahr ausgesetzt werden, gerechnet ab

Belegdatum. Bei Verstößen wird diese Hündin mit einer Zuchtsperre von 2 Jahren

belegt (gerechnet ab letztem Wurfdatum).

 

4. Bei Ausnahmen (z.B. ungewollter Deckakt) wird grundsätzlich ein Zuchtverbot von

mindestens 2 Jahren ab letztem Wurfdatum erteilt.

 

5. Bei Unklarheiten ist der Hauptzuchtwart, ggfs. zusätzlich der Rassebeauftragte

 

§ 6. Zuchtverbot

 

Rüde/Hündin

 

a) Gebissfehler / Zahnfehler (siehe § 3.4)

b) Farbfehler (nicht dem Standard entsprechend)

c) Hodenfehler (Kryptorchiden, Monorchiden)

d) zuchtausschließende Fehler It. rassetypischem Standard

e) jegliche Abweichung der Pflichtuntersuchungsergebnisse gem. § 4

f) Hündinnen, die nach zwei verschiedenen Rüden in zwei aufeinanderfolgenden

Würfen Fehler vererben. Umgekehrt gilt dieses auch für Rüden

g) Rüden, die wissentlich oder geschäftlich Hündinnen ohne Ahnentafel sowie

Mehrrassehündinnen belegen

h) bei auftretenden Mangelerscheinungen, bedingt durch Krankheiten, Trächtigkeit

oder Säugen

i) bei starker Verfettung, sofern Aussicht besteht, dass diese reduziert werden

kann

j) Schwächliche Konstitution, falls es sich um noch entwicklungsfähige Tiere handelt.

k) Rassenspezifisches Wesensauffälligkeiten

 

Züchter

 

a) falsche, unwahre Angaben auf Deck- und Wurfmeldeschein

b) unvollständige oder unwahre Angaben der Welpenzahl

c) nicht artgerechte Haltung der Zuchthunde bzw. Unterbringung der Welpen

d) Tötung von Welpen ohne wichtigen Grund

e) nicht vorschriftsmäßige oder artgerechte Haltung gem. Tierschutzgesetz und

der jeweiligen Landeshundeverordnung

Verstöße gegen § 6.1 und § 6.2 werden je nach Schwere des Vergehens durch

Verwarnung oder zeitweise/totale Zuchtsperre geahndet.

 

§ 7. Deckakt

 

1. Die Wahl des Deckrüden ist frei. Die Beratung durch den Zuchtwart/

Rassebeauftragten ist empfehlenswert, die Verantwortung bleibt jedoch

beim Züchter.

 

2. Der Besitzer der Hündin muss die Ahnentafel des Deckrüden auf die Zuchttauglichkeit

sowie auf eventuelle Verwandtschaftsgrade überprüfen.

 

3. Es wird empfohlen, die Zahlung und Höhe der Deckgebühr vorher mit dem

Deckrüdenbesitzer in einem Deckvertrag festzulegen. In diesem sollte auch die

Verfahrensweise beim Leerbleiben (nicht beim Verwerfen) der Hündin festgehalten

 

4. Nach dem Deckakt ist dem Hündinnenbesitzer der ausgefüllte Deckschein, Fotokopie

der Ahnentafel, Fotokopie der Zuchttauglichkeit sowie die gesundheitlichen

Auswertungen des Deckrüden zu übergeben.

 

5. Die Belegung der Hündin ist vom Hündinnenbesitzer spätestens nach bestätigter

Trächtigkeit dem Zuchtwart sowie dem Zuchtbuchamt zu melden.

 

6. Ein Leerbleiben der Hündin muss dem Zuchtwart, dem Zuchtbuchamt sowie

dem Deckrüdenbesitzer spätestens am 70. Tag nach dem Deckakt gemeldet

werden. Der Zuchtwart hat das Recht zur Kontrolle.

 

7. Der Besitzer der Hündin ist verpflichtet, dem Zuchtwart, dem Zuchtbuchamt und

dem Deckrüdenbesitzer sofort nach dem Wurf über Wurfstärke, und Geschlecht

Mitteilung zu machen.

 

8. Es wird empfohlen, als Deckrüdenbesitzer ein Sprungbuch führen, in dem alle

Deckerfolge mit Namen der belegten Hündinnen sowie Wurfstärke und Geschlechterverteilung

vermerkt werden.

 

9. Der Züchter ist dazu verpflichtet, ein Zwingerbuch zu führen, in dem alle Zuchtvorgänge

festgehalten werden und das so Aufschluss über die Vorgänge innerhalb

des Zwingers gibt.

 

§ 8. Namensgebung

 

Die Namensgebung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge. Der erste auf den Zwingernamen

eingetragene Wurf ist der A-Wurf, der zweite ist der B-Wurf usw. Das Alphabet wird

stets von A bis Z wiederholt.

 

§ 9. Kennzeichnung der Welpen

 

Die Kennzeichnung mit Mikrochip darf nur von einem erfahrenen Zuchtwart oder Tierarzt

vorgenommen werden. Die Chipnummer ist mit einem Lesegerät zu kontrollieren und auf

dem Wurfmeldeschein einzutragen.

 

§ 10. Wurfabnahme

 

1. Der Wurf ist binnen 3 Tagen sowohl dem zuständigen Zuchtwart als auch dem

Zuchtbuchamt telefonisch zu melden.

 

2. Jeder Welpe hat ein Recht auf Leben. Lebensunfähige oder missgebildete Welpen

sollten jedoch nach Rücksprache mit einem Tierarzt von diesem euthanasiert werden.

 

3. Der Züchter ist verpflichtet, dieses auf dem Wurfmeldeschein anzugeben.

 

4. Totgeburten sind ebenfalls bei der Wurfabnahme anzugeben.

 

5. Die Wurfabnahme hat ab der vollendeten 7. Woche zu stattzufinden und erfolgt

durch einen DNKV e.V.-Zuchtwart.

 

6. Ist der Wohnort des Züchters mehr als 250 km vom Wohnort des als nächsten zu

erreichenden Zuchtwartes entfernt, kann die Wurfabnahme nach Antrag des Züchters

an den Hauptzuchtwart/Zuchtbuchamt durch einen Tierarzt erfolgen. Zur Phänotypbestimmung

sind dem Hauptzuchtwart/Zuchtbuchamt in solchen Fällen entsprechende

Fotografien jedes einzelnen Welpen zuzusenden. Weitere Ausnahmen

bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

 

7. Die Welpen müssen bis zur Wurfabnahme geimpft (SHPPL), entwurmt und mit einem

Mikrochip gekennzeichnet sein. Impfbücher sowie Entwurmungsplan sind pflicht.

Jeder Züchter darf selber entscheiden wann und wie er seine Welpen impfen lässt.

Die Tollwutimpfung sollte erst ab der 16.Woche bei dem neuen Besitzer erfolgen.

 

8. Sollten bei der Wurfabnahme bereits erkennbare Fehler oder Mängel eines Welpen

festzustellen sein, sind diese im Abnahmeprotokoll festzuhalten.

 

9. Sollten bei der Wurfabnahme formale Fehler festgestellt werden, die eine nochmalige

Kontrolle notwendig machen, liegt hierfür die Verantwortung beim Zuchtwart.

 

10. Die Welpen dürfen nicht vor der vollendeten 8. Lebenswoche abgegeben werden.

11. Alle anfallenden Kosten sind dem Zuchtwart vom Züchter zu erstatten.

 

§ 11. Wurfeintragung

 

1. Zur Wurfeintragung müssen dem DNKV e.V.-Zuchtbuchamt folgende Unterlagen

vorliegen:

a) Deckbescheinigung

b) Wurfmeldeschein

c) Original Ahnentafel der Hündin

d) Fotokopie der Ahnentafel des Rüden

e) Zuchttauglichkeitsnachweis beider Elterntiere

f) die bei der Zuchtzulassung verlangten Gesundheitsnachweise der Elterntiere

g) wenn gewünscht, bestätigte Titel und Championate der Elterntiere

 

2. Der Züchter zeichnet mit seiner Unterschrift rechtsverbindlich für alle Angaben der

Hündin. Dies gilt ebenso für den Rüdenbesitzer und die Angaben über seinen

Deckrüden.

 

3. Der Zuchtwart bestätigt mit seiner Unterschrift die Wurfabnahme/Besichtigung. Der

Zuchtwart sendet alle Unterlagen per Einschreiben dem Zuchtbuchamt. Die Portokosten

trägt der Züchter.

 

4. Bei Wurfmeldescheinen ohne Unterschrift des Zuchtwartes oder fehlenden Unterlagen

darf das Zuchtbuchamt den Wurf nicht bearbeiten und eintragen.

 

§ 12. Verkauf von Welpen ohne Ahnentafel

 

1. Es ist dem Züchter grundsätzlich verboten, Hunde ohne Ahnentafel zu verkaufen.

 

2. Es ist dem Züchter nicht erlaubt, dem Zuchtwart bei der Wurfabnahme Welpen

vorzuenthalten und diese dann ohne Ahnentafel zu verkaufen oder

 

3. Welpen aus anderen Zuchten dazuzukaufen und diese als seine eigenen weiter zu

veräußern.

 

4. Diese Vergehen ziehen Zuchtverbot sowie Ausschluss aus dem Verein nach sich.

 

5. Ausschluss aus dem Verein erhält auch, wer gewerbsmäßig und nachweisbar

Hundehandel betreibt.

 

§ 13. Gebühren

 

Gemäß der Gebührenordnung des DNKV e.V.

 

§ 14. Schlussbestimmungen

 

1. Der Vorstand, Zuchtwarte, Rassebeauftragte und Züchter sind für die Einhaltung

dieser Zuchtordnung verantwortlich.

 

2. Die Zuchtwarte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Zwingeranlagen bzw.

Zuchtstätte zu nehmen.

 

3. Züchter, die gegen die Bestimmungen dieser Zuchtordnung verstoßen, sind

schriftlich auf die Folgen aufmerksam zu machen.

 

4. Der Hauptzuchtwart des DNKV e.V. ist berechtigt, unter Hinweis auf die Satzung

bzw. Zuchtordnung sofort den Ausschluss aus dem Verein zu veranlassen.

 

5. Diese Zuchtordnung ist gültig ab Datum der Gründerversammlung.

 

Kassel, 01.07.2012, gezeichnet durch den Vorstand

 

Solveig Popov, Andreas Bucher, Evelyn Bucher, Peter Kerber, Mariola Struchholz-Oppmann

 

 

Elektronisches Dokument ohne Unterschrift gültig; zur online Veröffenttlichung.

Rassespezifischer Anhang 1 zu §4 der ZO DNKV e.V., gem. Beschluss der

JHV V. 09.03.2013

 

Gen-Test auf CMO (Craniomandibuläre Osteopathie) als Pflichtuntersuchung

zur Zuchttauglichkelt bei den Rassen West Highland Whlte Terrier, Calrn

Terrier, Scottish Terrier u.a.

Mitteilungspflicht des Züchters an das Zuchtbuchamt, wenn Welpen seiner

Zucht an CMO erkrankt sind

 

Der Gen-Test auf CMO (Craniomandibulare Osteopathie) ist vorerst bei den

Rassen

• West Highland White Terrier

- Cairn Terrier

• Scottish Terrier

als Pflichtuntersuchung zur Zuchttauglichkeitsschreibung durchzuführen. Sollte es

weitergehend Rassen mit der Anfälligkeit zu CMO geben, so wird diese

Pflichtuntersuchung auf diese Rassen ausgeweitet.

Sollte die Auswertung des Gen-Testes ergeben, dass das getestete Tier Träger

des defekten Gens ist, ist darauf zu achten, nur genetisch freie Deckpartner

(sofern getestet) zuzuführen. Sofern kein Gen-Test des Deckpartners vorliegt,

tragt der Züchter die alleinige Verantwortung, die Verpaarung durchzuführen.

Bei bereits zuchttauglich geschriebenen Hunden liegt es im Ermessen und in der

Verantwortung des Züchters, den Gentest bei diesen Hunden im Nachhinein zu

machen.

An CMO erkrankte Welpen sind dem Zuchtbuch des DNKV e.V. unverzüglich

durch den Züchter zu melden.

 

Rassespezifischer Anhang 2 zu §4 der ZO DNKV e.V., gem. Beschluss der

JHV V. 09.03.2013

 

Der Gen-Test auf Dilution (Blauträger) bei der Franz. Bulldogge ist als

Pflichtuntersuchung zur Zuchttauglichkeitsschreibung durchzuführen. Diese

Pflichtuntersuchung kann ggfs. auf andere betroffene Rassen ausgeweitet werden.

Die Untersuchung kann

a) in Form eines Backenabstriches oder

b) als Bluttest

erfolgen. Bei der Form des Backenabstriches muss in jedem Fall die

Untersuchung im Beisein eines Tierarztes erfolgen, der unter Angabe der

Zuchtbuchnummer. der Chipnummer und des Namens des zu testenden Tieres

seine Unterschrift leistet.

Ausnahme: Der Gentest entfällt. wenn beide Elterntiere als genetisch frei (D/D)

getestet wurden und die Befunde dieser Genanalysen dem Zuchtbuch des DNKV

e.V. schriftlich vorliegen.

Zulässige Verpaarungen:

D/D+ D/D

d/D + D/D

d/D + d/d    -   Nur mit Antrag beim AKDH/WKO auf experimentelle Zucht !

 

 

Laut Beschluss der Jahreshauptversammlung vom  06.04.2019  ist die Farbe  Blau d/d

als experimentelle Farbe der Französischen Bulldogge in die Zuchtordnung

aufgenommen worden. Dieses wird unter Aufsicht des AKDH / WKO kontroliert.

In die Ahnentafeln der Welpen kommt dann ein Vermerk :

Zulässige experimentelle Zucht in Blau .

 

 

Rassespezifischer Anhang 3 zu §4 der ZO DNKV e.V. gem. Beschluss der JHV v.

09.03.2013

 

Herzuntersuchung Engl. Bulldogge

 

1. Die Untersuchung auf Mitralis/Trikuspidales ist für jede Engl. Bulldogge zur

Zuchttauglichkeitsprüfung vorzulegen.

 

2. Die Kosten für die Herzuntersuchung und die Auswertung durch einen für diese

Untersuchungen zertifizierten Tierarzt gehen zu Lasten des Hundebesitzers. Nach

der Auswertung ist das Ergebnis von diesem in den Ahnenpass einzutragen oder

eine entsprechende Bestätigung zu erteilen.

 

3. Grade der Befundung Mitralklappendefekt und Verbindungen:

a) Grad 0 = nichtnachweisbar

b) Grad 1 = minimal (Nachweisgrenze)

c) Grad 2 = gering (bis 1/3 der atrialen Fläche)

d) Grad 3 = mittelgradig (bis 2/3)

e) Grad 4 = hochgradig (> 2/3)

f) Grad 1 und Grad 1 dürfen untereinander verpaart werden.

g) Grad 2 nur mit Grad 0 h) Grad 3 + Grad 4 Zuchtverbot.

 

Rassespezifischer Anhang 4 zu §4 der ZO DNKV e.V. gem. Beschluss der JHV v.

09.03.2013

Keilwirbeluntersuchung Französischen Bulldogge

 

1. Die Untersuchung auf Keilwirbel ist für jede Französischen Bulldogge zur

Zuchttauglichkeitsprüfung vorzulegen.

 

2. Die Kosten für die Röntgenuntersuchung und die Auswertung durch einen für

diese Untersuchungen zertifizierten Tierarzt gehen zu Lasten des Hundebesitzers.

Nach der Auswertung ist das Ergebnis von diesem in den Ahnenpass einzutragen

oder eine entsprechende Bestätigung zu erteilen.

 

3. Ein Röntgenbild im Maximalmaß von 300 x 400 mm mit Identifizierung des

Hundes durch den Tierarzt kann ab dem Alter von 11 Monaten angefertigt werden.

Es wird die gesamte Brust- und Lendenwirbelsäule sowie mindestens der Ansatz

der Rute aufgenommen.

 

4. Die Belastung mit Keilwirbeln wird in 5 Grade definiert:

a) Grad 1 = Es liegen keine Keilwirbel vor.

b) Grad 2 = Es liegen 1-3 Keilwirbel vor, wobei kein ausgeprägter Keilwirbel am

    Übergang im Brust-/Lendenwirbelbereich vorliegt.

c) Grad 3 = Es liegen 4 Keilwirbel vor, wobei kein ausgeprägter Keilwirbel am

    Übergang im Brust/Lenden- Wirbelbereich vorliegt.

d) Grad 4 = Es liegen ausgeprägte Keilwirbel am Übergang Brust-/Lendenwirbelbereich
e) Grad 5 = Es liegen mehr als 4 Keilwirbel vor
f) Grad 1 und Grad 2 sind zur Zucht zugelassen und dürfen miteinander verpaart
g) Grad 3 nur mit keilwirbelfreiem Grad 1
h) Grad 4 + Grad 5 Zuchtverbot

5. Zwei Kaiserschnitte sind für alle Rassen zulässig. Ein dritter Kaiserschnitt ist nur dann erlaubt in sofern der behandelnde Tierarzt aus gesundheitlicher      Sicht keine Bedenken ausspricht und dieses auch attestiert.

6. Die Kosten für einen entsprechenden Attest trägt der Besitzer des Tieres.

                             

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