Deutscher Nationaler Kynologischer Verein e.V.
(DNKV e.V.)

Geschäftstelle Fritz-Heckmann Weg 24
D - 34128 Kassel


 

 

Aktualisiert :   März 2022

 
 
 
 
 
 

Vereinssatzung

 

 

Der Verein führt den Namen

Deutscher Nationaler Kynologischer Verein e.V.

In Abkürzung DNKV e.V.

Er hat seinen Sitz in Kassel

Verwaltungssitz ist Ort der Hauptgeschäftsstelle

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel

eingetragen; Registerblatt VR5007

Der Verein führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen

 

 § 1 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Der Deutsche Nationale Kynologische Verein e.V.

(DNKV e.V.) mit Sitz in Kassel verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird

verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Tierzucht und wird verwirklicht durch das Erstreben eines

freiwilligen Zusammenschlusses von Rassehundezüchtern und

Liebhabern mit dem Ziel weiterer Erhaltung bzw. Verbesserung der jeweiligen Rassen in

ihrer Rassereinheit, ihrem Wesen, ihrer Konstitution und Gesundheit, ihrem formvollendeten Erscheinungsbild und ihrer guten Eigenschaft als Familien-, Begleit- und/oder Arbeitshund gemäß der FCI-Klassifizierung Gruppen 1 bis 10.

 

2. Der Verein gibt einheitliche Bestimmungen für Zuchttauglichkeitsprüfungen heraus; auch

sorgt er für deren Einhaltung.

 

3. Es werden nationale und internationale Ausstellungen durchgeführt. Es werden entsprechende Prädikate sowie Anwartschaften auf die einzelnen Championate vergeben.

 

4. Aus– sowie Fortbildung der Leistungsrichter, Zuchtrichter, Zuchtwarte und Rassebeauftragte.

 

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke der Gemeinnützigkeitsverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

 

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7. Der Tätigkeitsbereich des DNKV e.V. ist unbegrenzt.

 

8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

9. Vertretung der kynologischen Belange der Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf Bundesebene.

 

10. Austausch von wissenschaftlich– kynologischen Informationen.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jeder Hundeliebhaber und Rassehundezüchter werden, wenn er die Satzung und Zuchtordnung des DNKV e.V. anerkennt und unbescholten ist. Sie wird schriftlich beantragt. Die von dem Vorstand entschiedene Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen geschehen.

 

2. Einzelmitglied ist, wer die Bestätigung der Mitgliedschaft durch die Geschäftsstelle erhalten und seinen Jahresbeitrag entrichtet hat.

 

3. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

 

4. Das Mitglied verpflichtet sich, die Bestrebung des Vereins zu fördern und die in der Satzung und in den Ordnungen festgelegten Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Beschlüsse der Organe, die für alle Mitglieder bindend sind.

 

5. Familienangehörige können dem Verein als vollberechtigtes Mitglied beitreten. Sie entrichten einen von der Hauptversammlung festzusetzenden ermäßigten Beitrag. Als Familienmitglied gelten Personen, die mit dem Hauptmitglied in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

 

6. Der Verein kann bewährte Mitglieder durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen, sie sind nicht beitragspflichtig. Diese Bestimmung gilt auch für die Wahl eines Ehrenpräsidenten. Er ist auf Lebenszeit zu wählen und gehört dem erweiterten Vorstand an.

 

7. Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können kein Mitglied im DNKV e.V. werden.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Vereinsämter.

 

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, a) wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft. b) bei Verstoß gegen die Satzung des DNKV e.V. und gegen die Zuchtordnung sowie der allgemeinen Bestimmungen und des Tierschutzgesetzes. c) bei Nichtzahlung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Vereinskasse, wenn nach Mahnung innerhalb 4 Wochen keine Zahlung erfolgt. d) wenn ein Mitglied das Ansehen des DNKV e.V. durch Worte, Handlungen oder Schrift geschädigt bzw. Unruhe im Verein gestiftet hat. e) ein Züchter oder Halter während einer schon bestehenden Mitgliedschaft durch unsachgemäße Tierhaltung/Zucht auffällt. Hier wird sofort die Mitgliedschaft gekündigt. Evtl. Forderungen an den Verein können nicht eingefordert werden.

 

3. Gegen den Ausschluss ist innerhalb von drei Wochen ein Einspruch durch einen eingeschriebenen Brief beim Vorsitzenden des Ehrenrates zulässig.

 

4. Nach erfolgtem Austritt treten alle Rechte gegenüber dem Verein außer Kraft. Der/die Ausgeschlossene, Gestrichene oder Austretende verliert sämtliche Ansprüche an den Verein. Für das laufende Geschäftsjahr bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

 

§ 4 Recht und Pflichten der Mitglieder

 

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des DNKV e.V. teilzunehmen.

 

2. Jedes Mitglied hat das Recht, auf Anforderung Einsicht in das Protokoll sowie den Geschäftsbericht zu nehmen.

 

3. Jedes Einzelmitglied entrichtet eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der jeweiligen Hauptversammlung beschlossen wird.

 

4. Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und im Voraus zu zahlen, spätestens jedoch zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres.

 

5. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, ruhen alle Mitgliederrechte sowie Zusendungen von Informationen.

 

§ 5 Vorstand

 

1. Der Vorstand des DNKV e.V. besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer e) der Führer der Zuchtbücher

 

2. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, beruft der Vorstand für dieses einen Ersatz. Dieser kommissionarische Amtsinhaber muss innerhalb von 60 Tagen von der Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit bestätigt oder es muss dieses Amt durch Neuwahl ersetzt werden.

 

3. Aus den Reihen der Mitglieder kann der Vorstand mit Beiräten erweitert werden. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren, er bleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Bei Abstimmung des Vorstandes entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 6 Ehrenrat - Schiedsstelle

 

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern - dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern -, welche auf der betreffenden Hauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden.

 

2. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine weiteren Ämter im Sinne der Satzung bekleiden.

 

3. Der Ehrenrat entscheidet über evtl. vom Vorstand beschlossenen Mitgliederausschlüsse, falls von den Betroffenen dagegen Einspruch erhoben wird.

 

4. Er entscheidet über Beschwerden gegen den Vorstand und schlichtet Streitigkeiten innerhalb des Vereins, wenn er vom Vorstand oder den Mitgliedern angefordert wird.

 

5. Bei Anrufung des Ehrenrates – Schiedsstelle entscheidet dieser bindend und unabhängig vom Vorstand.

 

6. Ein Protokoll des Beschlusses/Schiedsspruches ist von den Mitgliedern des Ehrenrates – Schiedsstelle gezeichnet der Geschäftsstelle zu übergeben.

 

§ 7 Vertretungsberechtigter Vorstand

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden.

 

§ 8 Hauptversammlung

 

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des DNKV e.V. und besteht aus dem Vorstand und den Mitgliedern. Über die ordentliche Hauptversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgegeben, der auch jeweils den Ort der Hauptversammlung festgelegt. Die Einladung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich 4 Wochen (30 Tage) vorher bekanntzugeben.

 

2. Anträge auf Beschlussfassung in der ordentlichen Hauptversammlung müssen 14 Tage vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Über die Zulassung nicht fristgerecht gestellter Anträge oder solche, die erst bei der Hauptversammlung ge-stellt werden, entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung, die die eigene Person betreffen, hat sich dieses Mitglied der Stimme zu enthalten.

 

 3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl anwesender

Vorstandsmitglieder und Mitglieder. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von dreiviertel (3/4) der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

4. Bei Wahlen gilt als gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Bei der Veröffentlichung der Wahl ist Ort und Zeit der Wahl sowie die Tagesordnung anzugeben. 5. Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, sofern ein Mitglied seine Bereitschaft, das zu wählende Amt auszuüben, 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des DNKV e.V. niedergelegt hat. 6. Die Tagesordnung hat folgende Punkte :

Top 1 Geschäftsbericht des 1 Vorsitzenden

Top 2 Kassenbericht des Schatzmeisters

Top 3 Bericht der Kassenprüfer

Top 4 Bericht des Hauptzuchtwart

Top 5 Bericht des Zuchtbuchamtes (ggfs. TOP 6 Bericht des Ehrenrates)

Top 6 Entlastung des Vorstands

Top 7 Beratung und Beschluss über fristgerecht eingereichte Anträge

Top 8 Verschiedenes 8. Bei Neuwahl: Wahl eines Wahlleiters, gewählt wird mit Handzeichen.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des DNKV e.V. kann nur von mindestens dreiviertel (3/4) der Mitglieder schriftlich beantragt und von einer ordnungsgemäß einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Beschlusses über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel (3/4) der in der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V., Frankfurter Str. 20, 65795 Hattersheim

 

 

§10 Gerichtsstand

 

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht in Kassel.

 

Kassel, 01.07.2012, gezeichnet durch die Gründungsmitglieder

 

Solveig Popov, Andreas Bucher, Peter Kerber, Mariola Struchholz-Oppmann

 

Evelyn Bucher, Bernd Glaßl, Beate Kerber, Matthias Bodensohn, Tina Bodensohn

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